Gewässerordnung

Fischzuchtverein Sondernheim 1926 e.V.

Gewässerordnung für Vereinsgewässer                

Stand 01.02.2024

 

 

 1. Geltungsbereich

 Diese Gewässerordnung gilt räumlich für alle im Erlaubnisschein bezeichneten Gewässern und persönlich für alle zum Fischfang in diesen Gewässern Berechtigten (z.B. Vereinsmitglieder, Gastangler). Durch diese Ordnung werden alle vorherigen Bestimmungen ungültig. 

2. Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen

 Jeder Inhaber eines Erlaubnisscheines für die Vereinsgewässer hat die Pflicht, sich mit den gesetzlichen Vorschriften über die Fischerei vertraut zu machen und diese zu befolgen. Neben dieser Gewässerordnung gelten das Landesfischereigesetz (LFischG), die Landesfischereiordnung (LFO) und das Natur- und Tierschutzgesetz in ihren jeweils aktuellen Fassungen. 

3. Fischfang an den Vereinsgewässern 

Als Vereinsgewässer gelten alle im Erlaubnisschein näher bezeichneten Gewässer. Der Erlaubnisschein gilt nur in Verbindung mit dem gültigen amtlichen Fischereischein. Beide sind bei der Ausübung des Fischfangs stets mitzuführen. 

4. Vereinsgewässer und Verhalten am Angelplatz

 Der Erlaubnisscheininhaber ist verpflichtet, das Angeln in waidgerechter Weise auszuüben, sich mit den Grenzen der Vereinsgewässer vertraut zu machen und dieselben zu beachten. Kein Angler hat Anspruch auf einen bestimmten Angelplatz, auch dann nicht, wenn er diesen als Fangplatz vorbereitet hat. Diese Bestimmung darf keinesfalls als Aufforderung zu unfairem Verhalten bei der Wahl des Angelplatzes verstanden werden. Beim Angeln ist darauf zu achten, dass andere Angler nicht unverhältnismäßig bei der Ausübung des Fischfangs gestört werden. Es ist die Pflicht jedes Anglers, den Fischfang maßvoll zu betreiben und Rücksicht auf Umwelt und Natur zu nehmen. Jeder Angler hat seinen Angelplatz sauber zu halten und auch mindestens so sauber zu verlassen wie er ihn angetroffen hat. 

5. Fanggeräte

Der Erlaubnisscheininhaber ist berechtigt, den Fischfang in den im Erlaubnisschein bezeichneten Gewässern mit 2 Handangeln und einer Köderfischsenke (Erlaubnis erfolgt jährlich durch Vorstandschaft) auszuüben. Dabei muss der Angler seine ausgelegten Handangeln und die Köderfischsenke stets unter persönlicher Aufsicht halten. Als Handangel gilt ein Fischereigerät, das aus einer Angelrute, mit oder ohne Rolle, Angelschnur, Angelhaken und Köder besteht. Senker (Blei) und Schwimmer sind zugelassenes Zubehör. Die Friedfischangel ist eine Handangel (wie oben beschrieben), bei der alle pflanzlichen Köder, Würmer und natürliche Insekten oder Insektenlarven unter Verwendung eines einfachen Hakens erlaubt sind. Die Raubfischangel ist eine Handangel (wie oben beschrieben) mit folgender Beköderung: - Toter Köderfisch, Fischstücke, Krebsstücke, tote Kleinwirbeltiere, - künstliche Köder wie Blinker, Löffler, Wobbler, Kosak oder andere Nachbildungen von Fischen, Krebsen und Kleinwirbeltiere. Die Verwendung des lebenden Köderfisches ist grundsätzlich verboten. Die Schleppangel ist eine Raubfischangel, deren Köder hinter einem von Hand bewegten Boot geschleppt wird. Sie ist in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Januar und dann nur von Sonnenauf - bis Sonnenuntergang erlaubt. Die Tippangel (Kosak). Bei der Tippangel darf der künstliche Köder nicht länger als 55 mm und nicht schwerer als 30 Gramm sein. Als Haken ist nur ein Drilling statthaft, dessen Krümmungsdurchmesser am Einzelhaken jeweils 9 mm nicht überschreitet. Das Kosaken ist nur bei senkrechter Schnurführung und in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober erlaubt. Die Köderfischsenke ist ein Senk- oder Bügelnetz mit waagrecht zu führender Fangfläche. Die Größe des Netzes darf einen Quadratmeter nicht überschreiten, die Maschenweite 10mm nicht unterschreiten. Die Köderfischsenke darf nur zum Fang von Köderfischen eingesetzt werden. Alle Gutfische, gleich welcher Größe und Art, sind unverzüglich und schonend ins Gewässer zurückzusetzen. Vom 1. Februar bis 31. Mai ist der Gebrauch der Köderfischsenke (siehe Punkt 5), von Spinnern, Blinkern oder sonstigen künstlichen Ködern und Systemen (ausgenommen die künstliche Fliege an der Fliegenrute) in den Vereinsgewässern grundsätzlich nicht erlaubt. 

6. Benutzung von Booten

 Die Benutzung von Booten zum Angeln ist in den Baggerseen "Gänskopf" und "Scherer I" für Vereinsmitglieder und Inhaber von Jahreskarten gestattet. Die Befugnis zur Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen beinhaltet die Befugnis zur zeitweiligen Benutzung eines ausgewiesenen Uferbereiches als Liegeplatz. Dauerhaft nicht benutzte bzw. verwahrloste Boote werden kostenpflichtig entsorgt. 

7. Mindestmaße 

Im Geltungsbereich dieser Ordnung gelten folgende Mindestmaße: 

  • Hecht 50cm 
  • Karpfen 35cm 
  • Regenbogenforelle 25cm 
  • Zander 50cm 
  • Barbe 35cm 
  • Bachforelle 25cm 
  • Flussbarsch 15cm 
  • Schleie 25cm 
  • Nase 20cm 
  • Aal 50cm 
  • Bachsaibling 25cm 
  • Rotauge/Rotfeder 15cm 

Als Mindestmaß gilt bei Fischen der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib. Fische, die das festgesetzte Mindestmaß noch nicht erreicht haben, sind besonders schonend zu behandeln und müssen unverzüglich in das Gewässer zurückgesetzt werden. 

8. Artenschonzeiten 

Im Geltungsbereich dieser Ordnung gelten folgende Schonzeiten: Hecht vom 01. Februar bis 31. Mai. Zander vom 01. Februar bis 31. Mai. Flussbarsch vom 01. Februar bis 31. Mai. Die hegebedingten Abweichungen von den gesetzlichen Mindestmaßen und Schonzeiten bei Hecht, Zander und Flussbarsch sind besonders zu beachten. Fische, die der Artenschonzeit unterliegen, sind besonders schonend zu behandeln und müssen unverzüglich in das Gewässer zurückgesetzt werden. 

9. Futterboote und Echolot

Der Einsatz von Futterbooten mit Echolot, sowie das Echolot an Booten und Kähnen ist an den Gewässern erlaubt. 

10.Besondere Ereignisse am Gewässer

Bei Fischsterben, Auftreten von Fischkrankheiten, bei Schädigung der Natur allgemein und der Gewässer im Besonderen sowie bei Fischwilderei und Fischfrevel ist jeder Angler verpflichtet, dem Verein unverzüglich Meldung zu erstatten. Bei Fischsterben ist zusätzlich sofort die Polizei zu informieren. 

11.Verkaufs- und Handelsverbot

Die in den Vereinsgewässern gefangenen Fische dürfen weder verkauft noch getauscht werden. Das Umsetzen von gefangenen Fischen in den einzelnen Gewässern ist nur auf Weisung der Vorstandschaft erlaubt. 

12.Fischereiaufsicht 

Alle Vereinsmitglieder dürfen Kontrollen durchführen. Dabei sind sie verpflichtet auf die Einhaltung der geltenden Bestimmungen zu achten. Sie sind befugt, geeignete Maßnahmen zur Feststellung und Aufklärung von Verstößen zu treffen. Den von ihnen gegebenen Weisungen ist Folge zu leisten, soweit sie mit den vom Verein vorgegebenen Bestimmungen und dem Gesetz vereinbar sind. Der Fischereischein, Erlaubnisschein und Fang sind dem/den Kontrollierenden auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzuzeigen. Diese Bestimmungen gelten im Übrigen auch für staatliche Fischereiaufseher, welche allerdings noch weitergehende gesetzlich verankerte Rechte haben. Bei gegebenem Anlass können Sie den Fischereischein einziehen. Bitte denken Sie stets daran, dass Sie es bei der Ausübung des Fischfangs mit Lebewesen zu tun haben. Mit Ihrem verantwortungs- und rücksichtsvollen Verhalten tragen Sie wesentlich zum Ansehen des Vereins und der Angler im Besonderen in unserer Gesellschaft bei. Die Vorstandschaft Fischzuchtverein Sondernheim 1926 e.V

 

Hier könnt ihr euch die Gewässerordnung herunterladen.

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